Die besonderen Regelungen dieses Abschnitts gelten und insbesondere als Werbeträger gestaltete Süßwaren. Diese Regelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Verbrauchern. An Verbraucher liefern wir keine Werbesüßwaren.
(1) Der Kunde ist für die von ihm an uns übermittelten Gestaltungen selbst verantwortlich. Wir sind nicht zur inhaltlichen, rechtlichen oder gestalterischen Prüfung von Kundenvorlagen verpflichtet. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Vorlagen keine Rechte Dritter verletzen und stellt uns insoweit von sämtlichen Aufwendungen, Schäden und Einbußen frei.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, auf unsere Anforderung hin Kundenvorlagen zu überarbeiten und in einem von uns angeforderten Format bereitzustellen, soweit dies zur Umsetzung des Herstellungsauftrags notwendig ist. Unsere Leistung beinhaltet nicht die Umarbeitung oder Konvertierung von Kundenvorlagen. Soweit wir auf Basis gesonderter Vereinbarung diese Leistung übernehmen, ist der Kunde zur Leistung der vereinbarten, in Ermangelung einer vereinbarten Vergütung zur Leistung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.
(3) Wir sind nicht zur Aufbewahrung von Kundenvorlagen oder Druckdaten bzw. sonstigen Produktionsdaten verpflichtet und können diese Daten nach Erfüllung unserer Leistungspflichten löschen.
(4) Wir behalten uns nicht nur das Eigentum an der Ware, sondern auch an den Klischees, Formen, Druckdaten, Dateien und Herstellungswerkzeugen bis zum Ausgleich sämtlicher unserer offenen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung Forderungen vor.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns erstellte Gestaltungen, Muster, Entwürfe, Vorschläge, Konzepte, Grafiken oder sonstige Werke ohne unsere Beteiligung selbst oder durch Dritte umzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an uns. Als angemessene Vergütung gelten insbesondere die nach den jeweils einschlägigen Vergütungstarifverträgen zu leistende Vergütungen (beispielsweise die Vergütungstarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing oder der AGD (Allianz Deutscher Designer)). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Wir sind bei Werbesüßwaren zur Forderung von Vorkasse berechtigt und können die Vorbereitung und Durchführung der Produktion bis zur Erfüllung sämtlicher offenen Forderungen gegen den Kunden zurückstellen. Für hierdurch verursachte Verzögerungen und Verspätungen stehen dem Kunden keine Ansprüche oder Rechte gegen uns zu.
(7) Nach der durch den Kunden erfolgten Druckfreigabe gilt unsere Leistung im Umfang der Druckfreigabe als vertragsgemäß. Für vom Kunden übersehene Fehler sind wir nicht verantwortlich. Dem Kunden stehen insoweit keine Mängelansprüche zu. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zur Prüfung vorgelegte Zwischenergebnisse und Muster unverzüglich zu überprüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Die Abnahme des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist nicht auf die Abnahmeanforderung antwortet. Bei der Verweigerung der Abnahme sind uns sämtliche Abnahmehindernisse in Textform mitzuteilen.
(8) Aufgrund unterschiedlicher Druck- und Herstellungsverfahren sowie Darstellungstechnologien wie beispielsweise Monitoren sind mitunter geringfügige Abweichungen zwischen Muster und Endergebnis unvermeidbar. Bei Anwendung der im geschäftlichen Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare technisch bedingte Abweichungen gelten daher nicht als Mangel der Leistung. Soweit der Auftrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthält, sind wir zur Auswahl der jeweiligen Herstellungsverfahren nach billigem Ermessen berechtigt.
Ebenfalls nicht als Mangel gelten geringfügige, sich aus der Natur des Produkts ergebende Abweichungen und Beeinträchtigungen wie beispielsweise leichte Kratzer und Unebenheiten, materialbedingte und technisch bedingte Verschiebungen in Zentrierung und Begrenzung des Drucks, leichte Risse in Schokoladen, Glasuren und Umhüllungen, soweit sie die Tauglichkeit des Produkts nicht erheblich beeinträchtigen.
Keine Mängelansprüche begründen ferner nachteilige Beeinflussungen von Funktion, Haltbarkeit, Erscheinungsbild, Geruch oder Geschmack, die durch die Umsetzung von Kundenvorgaben verursacht sind. Wir sind insoweit nicht zur Prüfung verpflichtet.
(9) Bei Werbesüßwaren gelten unsere Preise vorbehaltlich abweichender Vereinbarung "ab Werk" ausschließlich Verpackung, Versandkosten, Kosten für Repro, Zeichnungen, Klischees, Druckwalzen, Siebe und sonstiger auftragsspezifischer Werkzeuge. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(10) Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Herstellungs- oder Beschaffungskosten durch Änderung der Materialpreise, Löhne, Veränderung bestehender oder Einführung neuer Steuern oder sonstiger Abgaben, Frachterhöhung u.a., so sind wir zur Anpassung des Preises im Umfang der jeweiligen Änderung berechtigt, soweit zwischen Auftragserteilung und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Bei Änderungen aufgrund eines Gesetzes sind wir jederzeit zur Preisanpassung im Umfang der Änderung berechtigt.
(11) Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu +/- 10% des vereinbarten Auftragsumfangs berechtigt.
(12) Werbesüßwaren sind verderblich. Wir liefern ausschließlich frische Ware, welche an den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechendes Haltbarkeitsdatum enthält. Die angegebene Mindesthaltbarkeit gilt nur bei sachgemäßer Lagerung.
(13) Die gelieferten Werbesüßwaren und etwaigen mitgeliefertes Zubehör sind unverzüglich bei Ablieferung durch den Kunden sorgfältig zu untersuchen, Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalendertagen ab Ablieferung in Textform zu melden. Bei der Eingangsprüfung nicht zu entdeckende, verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Auf unseren Wunsch sind uns Proben zum Mängelprüfung bereitzustellen. Der Kunde ist zur Rücksendung mangelhafter Ware verpflichtet. Wir erstatten bei berechtigten Mängelansprüchen die Kosten der Rücksendung nach Maßgabe der von uns vorgegebenen Versandart.
(14) Wir sind berechtigt, auf Werbesüßwaren in geeigneter Weise auf uns als Lieferanten der Ware hinzuweisen. Wir sind ferner berechtigt, die von uns gelieferten Waren, deren Abbildungen und Gestaltungen für eigene Werbezwecke zu nutzen.